WICHTIGE HINWEISE:
Es empfiehlt sich als Angler mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern vertraut zu machen:
Fischereigesetz Mecklenburg-Vorpommern
Binnenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern
Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern
Aber nicht nur Landesrecht findet Anwendung, sondern auch eine Reihe bundeseinheitlicher Gesetzestexte. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien dabei genannt:
Angelregeln
Bei der Planung Ihres Angelausfluges vergessen Sie bitte nicht:
- Ihren gültigen Fischereischein (beim Erwerb der Angelkarte vorzulegen!)
- rechtzeitig die Angelkarte für das jeweilige Gewässer zu kaufen
- den Personalausweis
- und wenn Sie eine Tour mit einem führerscheinpflichtigen Boot machen wollen, den Bootsführerschein
Sie ersparen sich damit unnötigen Ärger, der die Freude über das Angelerlebnis trüben könnte.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße nicht mit den von uns erlassenen Regeln übereinstimmen!
Für die Gewässer unseres Unternehmens haben wir darüber hinaus an dieser Stelle einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Mindestmaße:
| Aal | 55 cm | Schleie | 25 cm | Karpfen* | |
| Zander | 55 cm | Barsch | 22 cm | Aland | 25 cm |
| Hecht | 60 cm | Quappe | 30 cm | Wels | 70 cm |
| Rapfen | 35 cm | Kl. Maräne | 12 cm | Gr. Maräne | 30 cm |
*Für Karpfen gilt ein Entnahmefenster von 40 cm (Mindestmaß) bis 65 cm (Höchstmaß zur Laichfischschonung).
Schonzeiten:
| Gr. Maräne | 1. Oktober - 31. Dezember |
| Quappe | 1. Januar - 15. Februar |
| Wels | 1. Mai - 30. Juni |
| Zander | 1. April - 15. Juni |
| Hecht | keine Schonzeit |
| Aal | 1. Dezember - 28. Februar |
Schonbezirke:
In folgenden Gebieten ist das Angeln ganzjährig bzw. in bestimmten Zeiträumen nicht gestattet:
- Straßenbrücke Vipperow: Von der Straßenbrücke Vipperow ist ein Abstand von 100 Meter (beidseitig im Verlauf der Wasserstraße) beim Angeln einzuhalten
- Von der Drehbrücke in Malchow ist ein Abstand von 100 Meter (beidseitig im Verlauf der Wasserstraße!) in der Zeit von 20 Uhr bis 9 Uhr einzuhalten.
- In der Wünnow bei Röbel ist in der Zeit vom 15. März bis einschließlich 15. Juni jegliches Angeln verboten. Beginn des Schonbezirkes ist der Bootschuppen mit der Nummer 4745.
- Im Stadthafen Röbel ist das Angeln im Bereich der Anleger der Schifffahrt ((zwischen den Weiden am Ufer auf der linken und dem Fischverkaufsboot auf der rechten Seite) vom 15. März bis einschließlich 15. Juni verboten.
Im Bereich zwischen der Drehbrücke Malchow und der Brücke am Lenz (Malchower Stadtsee/Petersdorfer See) ist das Drift- und Schleppangeln nicht gestattet.



