WICHTIGE HINWEISE:

Es empfiehlt sich als Angler mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern vertraut zu machen:

Fischer Fischereigesetz Mecklenburg-Vorpommern

Fischer Binnenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern

Fischer Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern

Aber nicht nur Landesrecht findet Anwendung, sondern auch eine Reihe bundeseinheitlicher Gesetzestexte. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien dabei genannt:

Fischer Bundesnaturschutzgesetz

Fischer Bundestierschutzgesetz

Fischer Bundeswasserstraßenordnung

Angelregeln

Bei der Planung Ihres Angelausfluges vergessen Sie bitte nicht:

  • Ihren gültigen Fischereischein (beim Erwerb der Angelkarte vorzulegen!)
  • rechtzeitig die Angelkarte für das jeweilige Gewässer zu kaufen
  • den Personalausweis
  • und wenn Sie eine Tour mit einem führerscheinpflichtigen Boot machen wollen, den Bootsführerschein

Sie ersparen sich damit unnötigen Ärger, der die Freude über das Angelerlebnis trüben könnte.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße nicht mit den von uns erlassenen Regeln übereinstimmen!

Für die Gewässer unseres Unternehmens haben wir darüber hinaus an dieser Stelle einige wichtige Informationen zusammengestellt.


Mindestmaße:

 Aal  55 cm  Schleie  25 cm Karpfen*  
 Zander  55 cm  Barsch  22 cm  Aland  25 cm
 Hecht  60 cm  Quappe  30 cm  Wels  70 cm
 Rapfen  35 cm  Kl. Maräne  12 cm  Gr. Maräne  30 cm

*Für Karpfen gilt ein Entnahmefenster von 40 cm (Mindestmaß) bis 65 cm (Höchstmaß zur Laichfischschonung).


Schonzeiten:

Gr. Maräne 1. Oktober - 31. Dezember
Quappe 1. Januar - 15. Februar
Wels 1. Mai - 30. Juni
Zander 1. April - 15. Juni
Hecht keine Schonzeit
Aal 1. Dezember - 28. Februar

Schonbezirke:

In folgenden Gebieten ist das Angeln ganzjährig bzw. in bestimmten Zeiträumen nicht gestattet:

  • Straßenbrücke Vipperow: Von der Straßenbrücke Vipperow ist ein Abstand von 100 Meter (beidseitig im Verlauf der Wasserstraße) beim Angeln einzuhalten
  • Von der Drehbrücke in Malchow ist ein Abstand von 100 Meter (beidseitig im Verlauf der Wasserstraße!) in der Zeit von 20 Uhr bis 9 Uhr einzuhalten.
  • In der Wünnow bei Röbel ist in der Zeit vom 15. März bis einschließlich 15. Juni jegliches Angeln verboten. Beginn des Schonbezirkes ist der Bootschuppen mit der Nummer 4745.
  • Im Stadthafen Röbel ist das Angeln im Bereich der Anleger der Schifffahrt ((zwischen den Weiden am Ufer auf der linken und dem Fischverkaufsboot auf der rechten Seite) vom 15. März bis einschließlich 15. Juni verboten.

Im Bereich zwischen der Drehbrücke Malchow und der Brücke am Lenz (Malchower Stadtsee/Petersdorfer See) ist das Drift- und Schleppangeln nicht gestattet.